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GenG § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (5. Zivilsenat) - 5 Wx 9/20
6. November 2020
5 Wx 9/20 6. November 2020