GenG § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

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