GenG § 17 Juristische Person; Formkaufmann

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 116/13
16. September 2014
VIII ZR 116/13 16. September 2014