GenG § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von