Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.
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GenG § 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
- § 267 1x (nicht zugeordnet)
- GenG § 53 Pflichtprüfung 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.