GenG § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 289/16
14. März 2017
8 Sa 289/16 14. März 2017