GenG § 3 Firma der Genossenschaft

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 226/12
25. Oktober 2013
6 U 226/12 25. Oktober 2013