GenG § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 184/20
19. Juli 2021
8 U 184/20 19. Juli 2021