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GenG § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.

(4) Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 2134/22
24. April 2025
6 S 2134/22 24. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 7/24
18. März 2025
II ZB 7/24 18. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 3013/19
5. Mai 2022
4 K 3013/19 5. Mai 2022
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 1187/11
24. März 2015
4 K 1187/11 24. März 2015
Urteil vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 48/14
25. November 2014
8 O 48/14 25. November 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 17/09
23. Februar 2010
5 U 17/09 23. Februar 2010
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 51/08
6. Oktober 2008
5 W 51/08 6. Oktober 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (20. Zivilsenat) - 20 U 9/01
6. Juni 2001
20 U 9/01 6. Juni 2001