Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
GenG § 49 Beschränkungen für Kredite
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.