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GenG § 49 Beschränkungen für Kredite

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 49/18
15. Oktober 2020
12 U 49/18 15. Oktober 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 122/06
20. September 2007
I-6 U 122/06 20. September 2007