Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GenG § 49 Beschränkungen für Kredite
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 49/18
15. Oktober 2020
|
12 U 49/18 | 15. Oktober 2020 |
|
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 122/06
20. September 2007
|
I-6 U 122/06 | 20. September 2007 |