Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
GenG § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
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Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
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