Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
GenG § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 56/17
26. April 2018
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IX ZR 56/17 | 26. April 2018 |