GenG § 79 Auflösung durch Zeitablauf

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

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