Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
GenG § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.