Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
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GenG § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
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