Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
GenRegV § 1 Zuständigkeit und Verfahren
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Referenzen
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