GenRegV § 3 Benachrichtigung der Beteiligten

Verordnung über das Genossenschaftsregister

(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von