Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
GenTG § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvF 2/05
24. November 2010
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1 BvF 2/05 | 24. November 2010 |