(Fundstelle: BGBl. I 2000, 781 - 787)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher nutzen
- c)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren
- d)
-
Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen
2*)
- e)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- f)
-
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- g)
-
Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur Instandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- h)
-
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
- i)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- k)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
2*)
- m)
-
technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen und auswerten
- n)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- o)
-
Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team anwenden
- p)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
2*)
6
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen und anwenden
- b)
-
Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
- c)
-
Material- und Stücklisten erstellen
2
- d)
-
Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen und anwenden
- e)
-
technische Unterlagen lesen und anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen
2
- f)
-
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
- g)
-
Verankerungspläne erstellen
2
7
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- c)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen beachten
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigungen schützen
- e)
-
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- f)
-
Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern
- g)
-
Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
2
- h)
-
Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am Bau Beteiligten abstimmen
- i)
-
Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- k)
-
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- l)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilten, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
2
- m)
-
Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen
- n)
-
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- o)
-
Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- p)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
2
8
Bearbeiten von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden, insbesondere künstliche Steine, Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium
- b)
-
Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton herstellen
- c)
-
Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen
- d)
-
Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte Kunststoffteile verwenden
- e)
-
Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben
7
- f)
-
Profilstahl brennschneiden und heftschweißen
2
9
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und Bereitstellung veranlassen
- b)
-
Werkzeuge handhaben
2
- c)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
- d)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen einsetzen
- e)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
5
- f)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
2
10
Durchführen von Vermessungsarbeiten
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchführen, Geraden ausfluchten
2
- b)
-
Bauteile und Gerüste einmessen
- c)
-
Verankerungspunkte einmessen
2
- d)
-
Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
- e)
-
Messverfahren auswählen, optische und elektronische Messinstrumente justieren und einsetzen
2
11
Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Lager für Gerüstbauteile anlegen
- b)
-
Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht verwendbare Teile aussondern
- c)
-
Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen und sichern
- d)
-
Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern
6
- e)
-
Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter Beachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an Gerüstbauteilen durchführen
- f)
-
Gerüstbauteile instandsetzen und warten
3
- g)
-
Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und einsetzen
2
- h)
-
Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit prüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler, Hubwagen und Hebezeuge
3
12
Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und Tragfähigkeit von Böden beurteilen
2
- b)
-
Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit durch Inaugenscheinnahme beurteilen
- c)
-
Unterkonstruktionen herstellen
3
- d)
-
Mängel an Traggründen feststellen und dokumentieren
- e)
-
Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen
2
13
Verankern von Gerüsten
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglichkeiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen und Verankerungsmittel auswählen
- b)
-
Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen, insbesondere Dübel und Klammern
6
- c)
-
Abspannungen nach Vorgaben herstellen
2
14
Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen auswählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminiumgerüste
- c)
-
Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
- d)
-
Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
- e)
-
Gerüste bekleiden
- f)
-
Überbrückungen herstellen
14
- g)
-
Leitergerüste auf-, um- und abbauen
- h)
-
Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen
- i)
-
Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-, um- und abbauen
- k)
-
Schutzwände herstellen
8
- l)
-
Auslegergerüste auf-, um- und abbauen
2
- m)
-
Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- n)
-
Systemgerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- o)
-
freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
8
15
Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
-
Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau lesen und anwenden
- c)
-
Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen erforderlich sind, auf-, um- und abbauen
- d)
-
Rüsttürme auf-, um- und abbauen
- e)
-
Grundschalungen einbauen, ausrichten und ausbauen
6
- f)
-
Rüststützen auf-, um- und abbauen
- g)
-
Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen
- h)
-
horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-, um- und ausbauen
- i)
-
Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
- k)
-
Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch und hydraulisch
- l)
-
Traggerüste verschieben und verfahren
10
16
Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um- und abbauen
2
- c)
-
Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen
2
- d)
-
Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben herstellen und prüfen
2
- e)
-
vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplattformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie bedienen
- f)
-
mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
- g)
-
Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen
5
17
Bauen von Hängegerüsten
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Aufhängesysteme unterscheiden und montieren
- c)
-
Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und abbauen
2
- d)
-
Hängegerüste nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
5
18
Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und Beschädigungen
- b)
-
Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und abbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Arbeiten
2
- c)
-
Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen
5
19
Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen
3
- b)
-
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden
- c)
-
Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden
- d)
-
Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren
3
20
qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
Tagesberichte erstellen
2*)
- b)
-
Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Sicherheit prüfen
- c)
-
Aufmaß anfertigen
2*)
- d)
-
Abweichungen von Sollwerten während der Ausführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kontrollergebnisse dokumentieren
- e)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.