GesBergV Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

(Fundstelle: BGBl. I 217, 3590)

Personengruppen Frist (Jahr(e)) 1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen 1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2 1.2 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3 1.3 in Klima-Betrieben 1.3.1 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2 1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1 a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben 1.4 der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1 2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3 3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3 4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3 5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1 6 Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können unverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.

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