Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Fundstelle: BGBl. I 217, 3590)
PersonengruppenFrist(Jahr(e))1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau21.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau31.3in Klima-Betrieben1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben21.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten1a)außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oderb)im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.512Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt33Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen34Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt35Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen16Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.