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GeschGehG § 14 Missbrauchsverbot

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) - 7 Ta 1/22
22. September 2023
7 Ta 1/22 22. September 2023