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GeschGehG § 3 Erlaubte Handlungen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch

1.
eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2.
ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a)
öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b)
sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
3.
ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 10 S 25.2871
17. Februar 2026
AN 10 S 25.2871 17. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 10 S 25.2772
11. Februar 2026
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 8 S 25.1192
22. Mai 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 24.2003
21. Januar 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 15/23 e
29. Mai 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 17/23 e
29. Mai 2024
Verg 17/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 20/23 e
29. Mai 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 16/23 e
29. Mai 2024
Verg 16/23 e 29. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (10. Kammer) - 10 K 390/22
11. Dezember 2023
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Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 39/20
11. Mai 2023
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