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GeschGehG § 5 Ausnahmen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

1.
zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
2.
zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
3.
im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 25/24 (Kart)
6. März 2025
13 U 25/24 (Kart) 6. März 2025
None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1377/22
14. März 2023
4 U 1377/22 14. März 2023
Endurteil vom Landgericht München II - 44 O 12475/22
22. Dezember 2022
44 O 12475/22 22. Dezember 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 7/21
13. Mai 2022
V ZR 7/21 13. Mai 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 39/21
28. April 2022
6 U 39/21 28. April 2022