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GeschmMG 2004 § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

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