Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GeschmMG 2004 § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von