Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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GeschmMG 2004 § 49 Verjährung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Referenzen
- GeschmMG 2004 § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz 1x
- GeschmMG 2004 § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung 1x
- GeschmMG 2004 § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens 1x
- GeschmMG 2004 § 45 Entschädigung 1x
- GeschmMG 2004 § 46 Auskunft 1x
- GeschmMG 2004 § 47 Urteilsbekanntmachung 1x
- § 852 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.