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GesRV § 2 Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.

(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.

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