Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GetrAuVÜV § 17 Muster, Vordrucke

Verordnung über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen

(1) Die Bundesanstalt kann für

1.
den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,
2.
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,
3.
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,
4.
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.

(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von