(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:
- 1.
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Abholschein-Nummer, - 2.
-
im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge, - 3.
-
Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen, - 4.
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Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.