Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
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GewO § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Gewerbeordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (12. Kammer) - 12 TaBV 76/14
20. April 2015
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12 TaBV 76/14 | 20. April 2015 |