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GewO § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Gewerbeordnung

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

Referenzen

  • § 44 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.