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GewO § 30 Privatkrankenanstalten

Gewerbeordnung

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 279/23
13. Juni 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 31 K 21.3429
23. Januar 2024
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Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 O 190/21
15. Dezember 2022
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 1950/19
29. April 2022
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 175/21
20. September 2021
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Urteil vom Unknown court (12. Senat) - B 12 R 10/18 R
4. Juni 2019
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 195/17
17. Mai 2018
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Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 225/17
28. März 2018
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