GewO § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Gewerbeordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.
für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2.
die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13
7. März 2017
1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 7. März 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 26/12
22. Januar 2014
8 C 26/12 22. Januar 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 21/12
16. Oktober 2013
8 C 21/12 16. Oktober 2013