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GewO § 60 Beschäftigte Personen

Gewerbeordnung

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 3478/22
15. September 2022
4 K 3478/22 15. September 2022