GewO § 67 Wochenmarkt

Gewerbeordnung

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

1.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2.
Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3.
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 308/21
29. Januar 2021
1 S 308/21 29. Januar 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3314/18
12. Juni 2020
4 A 3314/18 12. Juni 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 180/17
29. Mai 2019
4 U 180/17 29. Mai 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10584/11
16. November 2011
6 A 10584/11 16. November 2011