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GewO § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

Gewerbeordnung

(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

1.
Name,
2.
Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
3.
Vorname,
4.
Geburtstag,
5.
Geburtsort,
6.
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
7.
Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 97/25
23. September 2025
7 B 97/25 23. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 168/23
26. Juli 2023
4 L 168/23 26. Juli 2023