GewO § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Gewerbeordnung

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von