Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.
GewStDV 1955 § 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Referenzen
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