Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.
GewStDV 1955 § 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Referenzen
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