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GG Art 112

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 1/24
15. April 2025
LVerfG 1/24 15. April 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 161/10
29. Juni 2010
1 W 161/10 29. Juni 2010