Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
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GG Art 112
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 1/24
15. April 2025
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LVerfG 1/24 | 15. April 2025 |
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 161/10
29. Juni 2010
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1 W 161/10 | 29. Juni 2010 |