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GG Art 136

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 AE 2697/23
23. Juni 2023
5 AE 2697/23 23. Juni 2023
Urteil vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 14/18
16. Dezember 2020
14/18 16. Dezember 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 277/20
21. Oktober 2020
2 A 277/20 21. Oktober 2020
Urteil vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 121 Ss 166/12 (120/12)
9. Oktober 2012
(3) 121 Ss 166/12 (120/12) 9. Oktober 2012