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GG Art 36

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 17.18
12. September 2019
OVG 4 B 17.18 12. September 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 11.19
28. März 2019
OVG 4 S 11.19 28. März 2019