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GG Art 39

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Referenzen

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Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 450/25.WI
1. Juli 2025
6 K 450/25.WI 1. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 L 451/25.WI
13. März 2025
6 L 451/25.WI 13. März 2025
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/23
30. Juli 2024
2 BvF 1/23 30. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 2390/21.GI
25. Oktober 2022
8 K 2390/21.GI 25. Oktober 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (27. Kammer) - 27 L 126.15
28. September 2015
27 L 126.15 28. September 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 Sa 355/15
25. August 2015
7 Sa 355/15 25. August 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (27. Kammer) - 27 L 185.13
22. August 2013
27 L 185.13 22. August 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (1. Kammer) - 1 K 190/10 Me
9. Mai 2011
1 K 190/10 Me 9. Mai 2011