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Grundgesetz Artikel 125c

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

  2. Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkraftreten bestimmt ist oder wird.

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