Grundgesetz Artikel 138

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von