Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

Grundgesetz Artikel 139

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von