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Grundgesetz Artikel 35

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

  2. Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

  3. Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 85/25
10. November 2025
101 VA 85/25 10. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 39.24
28. August 2025
1 WB 39.24 28. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 11 VA 6/25
4. August 2025
11 VA 6/25 4. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Traunstein - 42 M 499/25
6. März 2025
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 B 24.629
6. Februar 2025
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 42/24
30. Oktober 2024
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17. Oktober 2024
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25. September 2024
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