Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

Grundgesetz Artikel 65a

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

  2. [aufgehoben]

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von