Grundgesetz Artikel 91b

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

    1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

    2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen.

    3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

  2. Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

  3. Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

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