GGArt29Abs6G § 28 Ausübung des Eintragungsrechts

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer

1.
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Eintragungsschein hat.

(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.

(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.

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