GGArt29Abs6G § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von